Willkommen beim TCN PLEIDELSHEIM

Satzung

in der Fassung vom 22.03.2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tanzclub Neckartal Pleidelsheim e.V. und hat seinen Sitz in Pleidelsheim. Er wurde am 14.11.1986 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
  2. Der Gerichtsstand für den Verein ist Ludwigsburg.
  3. Der Verein ist Mitglied des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg e.V. (TBW), Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV), Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen, als für sich verbindlich, die Satzungsbestimmungen des WLSB und deren Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports durch fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern aller Altersgruppen und Betreiben von Freizeitsport auf tanzsportlicher Basis.
  2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere die Durchführung regelmäßiger Übungs- und Unterrichtsstunden sowie tanzsportliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und sein etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 54 ff der Abgabenordnung (Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“).
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglied – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landes-sportbundes, des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt als Mitglieder:

  1. Ordentliches Mitglied
    Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat
  2. Passives Mitglied
    Ordentliches Mitglied, das nicht am aktiven Tanztraining teilnimmt
  3. Außerordentliches Mitglied
    Studenten und Junioren in der Berufsausbildung, Jugendliche im Alter unter 18 Jahren sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende
  4. Förderndes Mitglied
    Privatpersonen, Juristische Personen, Körperschaften und Unternehmen
  5. Ehrenmitglieder

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches bzw. förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Auf-nahmeantrags bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss verliehen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Gründe zum Ausschluss sind:
    • Verhalten zum Schaden des Vereins
    • grobe Störung des Vereinsfriedens.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes auf einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung erfolgen. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 3 Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstandsvorsitzenden erfolgen. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu erklären. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
  7. Jedes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag seine Mitgliedschaft wechseln, unter Be-rücksichtigung der oben genannten Fristen.
  8. Ansprüche jeder Art an den Verein erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf tanzsportliche Förderung, im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins, und auf Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen, im Rahmen der seiner Mitgliedschaft zugrunde liegenden Regeln.
  2. Passive und fördernde Mitglieder nehmen nicht unmittelbar an den tanzsportlichen Aktivitäten teil.
  3. Außerordentliche, passive und fördernde Mitglieder werden ab Wegfall der Voraussetzungen, die zu dieser Einstufung führten, mit dem Beginn des Folgemonats ordentliche Mitglieder. Veränderungen sind umgehend dem Kassenwart mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich den Grundsätzen des Vereins entsprechend zu verhalten sowie Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern. Es hat die ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Sport- und Turnierordnung des Vereins, gastgebender Vereine und der übergeordneten Tanzsportverbände zu beachten.
  5. Mitglieder unter 18 Jahren und fördernde Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Jugendversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern gemäß § 4.
  2. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, bis spätestens 31.März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen, unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pleidelsheim und an der Anschlagtafel im Übungsraum. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 20% der stimmberechtigten Mitgliedern entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen den Jugendwart – vorzunehmen
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegeben Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung bis zur Entscheidung wiederholt
  7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung angekündigt sein. Der Änderungsentwurf ist spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Einsicht aufzulegen. Änderungsvorschläge müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vor-sitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    • Vorsitzenden
    • stellvertretendem Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • Schriftführer
    • Sportwart
    • Jugendwart
    • Festwart
    • bis zu 2 Beisitzer (nach Vorschlag des Vorstandes)
    Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, eine Tätigkeitsvergütung bis nach § 3 Nr. 26 a ESTG steuerfrei bleibenden Beträgen ist jedoch zulässig. Der gesamte Vorstand wurde bei der Gründungsversammlung für die Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt – ausgenommen der Jugendwart. Danach werden die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar im jährlichen Wechsel.
    • Vorsitzender
    • Kassenwart
    • Sportwart
    • evtl. ein Beisitzer im Folgejahr
    • stellvertretender Vorsitzender
    • Schriftführer
    • Festwart
    • evtl. ein Beisitzer
  2. Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereines werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet diese.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart, Sportwart, Schriftführer, Sportwart und Festwart. Vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je zwei gemeinsam.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens 3 der Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 4. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung bis zu einer Entscheidung wiederholt.
  6. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet vor Ablauf der regulären Amtszeit, wenn: das Vorstandsmitglied aus dem Verein ausscheidet, das Vorstandsmitglied zurücktritt, eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit einen Nachfolger wählt, der dann für den Rest der Amtszeit das Amt übernimmt. In den ersten beiden Fällen ergänzt sich der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit selbst, durch Verpflichtung eines kommissarischen Vorstandsmitgliedes. Dabei ist § 9 Abs. 2 zu beachten.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt seine Geschäftsverteilung selbst.
  8. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben beratend eines Ausschusses bedienen, der in seiner Zusammensetzung die unterschiedliche Mitgliederstruktur berücksichtigen muss.

§ 10 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend besteht aus den außerordentlichen Mitgliedern unter 18 Jahren.
  2. Die Vereinsjugend bildet die Jugendorganisation des Vereins.
  3. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die im Einklang mit der Vereinssatzung steht.
  4. Die Vereinsjugend verwaltet die Jugendfördermittel selbständig und eigenverantwortlich. Dem Kassenwart des Vereins ist jederzeit Einsicht in die Bücher zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Die Jugendkasse wird von den Rechnungsprüfern des Verein jährlich geprüft.
  5. Die Jugendordnung und evtl. Änderungen darin bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

§11 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.
  2. Vor jeder Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der außerordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  4. Die Jugendversammlung leitet der Jugendwart, in seiner Vertretung ein anderes Vorstandsmitglied.
  5. Die Vereinsjugend wählt den Jugendwart, der ordentliches Mitglied des Verein sein sollte, unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 auf die Dauer von 2 Jahren, im gleichen Rhythmus wie die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden wählt.
  6. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 8 Abs. 6.

§ 12 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahme-gebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Die Beitragszahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Das Mitglied ermächtigt den Club, den Beitrag monatlich durch Lastschrift einzuziehen.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§13 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Bei jeder folgenden Hauptversammlung ist ein Kassenprüfer neu zu wählen.

§ 14 Verbindlichkeiten und Ordnungen

  1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die:
    • Turnier- und Sportordnung
    • Schiedsordnung
    • Jugendordnung
    des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar verbindlich.
  2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Pleidelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die Sportförderung zu verwenden hat.

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